SolvaV § 245. Forderungswert, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 245. Forderungswert

(1) Kreditinstitute haben den Forderungswert im Rahmen des Modells für jeden Netting-Satz insgesamt zu ermitteln. Die Berücksichtigung von Wertschwankungen der Sicherheiten bei abgesicherten Kontrahenten ist zulässig.

(2) Kreditinstitute können bei der Berechnung des Forderungswerts des Netting-Satzes Besicherungen gemäß § 90 und § 216 Abs. 5 verwenden, wenn die quantitativen und qualitativen sowie die auf die Daten bezogenen Anforderungen an das interne Modell bezüglich der Besicherungen erfüllt sind.

(3) Der Forderungswert ist wie folgt zu berechnen:

1. Zunächst ist die Verteilung des Marktwerts des Netting-Satzes bei Veränderung der Marktvariablen, die einen Einfluss auf den Marktwert haben können, für eine Reihe künftiger Zeitpunkte zu ermitteln;

2. in einem zweiten Schritt ist für jeden dieser künftigen Zeitpunkte der jeweilige durchschnittliche Marktwert des Netting-Satzes zu ermitteln, wobei negative Marktwerte mit Null anzusetzen sind;

3. in einem nächsten Schritt ist für jeden der künftigen Zeitpunkte der maximale durchschnittliche Marktwert als Maximum der bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten durchschnittlichen Marktwerte gemäß Z 2 zu berechnen;

4. der Forderungswert ergibt sich dann aus der Multiplikation des Durchschnitts der maximalen durchschnittlichen Marktwerte gemäß 3 mit dem Skalierungsfaktor in der Höhe von 1,4. Der Durchschnitt ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.

(4) Bei der Berechnung gemäß Abs. 3 Z 2 und von hohen Perzentilen der Verteilung des Marktwerts des Netting-Satzes sind mögliche Abweichungen von den für die zugrunde liegende Modellierung der Veränderung der Marktvariablen getroffenen Annahmen zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Fall einer Nullsetzung negativer Marktwerte.

(5) Kreditinstitute können im Rahmen der Berechnung gemäß Abs. 3 Z 4 für jeden Kontrahenten einen vorsichtigeren Wert statt des Durchschnitts der maximalen durchschnittlichen Marktwerte gemäß Abs. 3 Z 3 mit dem Skalierungsfaktor gemäß Abs. 3 Z 4 multiplizieren.

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