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SolvaV § 243. Interne Verfahren, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

4. Hauptstück

§ 243. Interne Verfahren

(1) Kreditinstitute, die die Standardmethode zur Ermittlung des Forderungswerts verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor der Aufnahme eines Geschäftes in einen Hedging-Satz die rechtliche Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung gemäß den § 256 bis 261 zu überprüfen.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen der Standardmethode Sicherheiten zur Minderung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor Berücksichtigung der Sicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Forderungswerts die Rechtssicherheit gemäß den § 100 bis 118 zu überprüfen.

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