SolvaV § 240. Hedging-Satz, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

4. Hauptstück

§ 240. Hedging-Satz

(1) Kreditinstitute haben je Netting-Satz jede Risikoposition einem Hedging-Satz zuzuordnen und für jeden Hedging-Satz den Absolutbetrag der Differenz zwischen der Summe der aus Geschäften resultierenden Risikopositionen und der Summe der aus Sicherheiten resultierenden Risikopositionen zu errechnen (Nettorisikoposition). Besicherungen, die von einem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.

(2) Zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Kontrahent als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegenden Schuldtiteln (Basisschuldtitel), für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht, sind einem der sechs Hedging-Sätze gemäß der folgenden Tabelle zuzuordnen. Die Hedging-Sätze haben für jede Währung gesondert zu bestehen. Die Zuordnung zu den Hedging-Sätzen hat durch die Kombination von Restlaufzeit und Referenzzinssatz zu erfolgen.

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Referenzzinssätze auf Referenzzinssätze auf

Staatstitel andere Titel

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Restlaufzeit kleiner gleich ein Jahr kleiner gleich ein Jahr

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Restlaufzeit über ein Jahr bis über ein Jahr bis

kleiner gleich 5 Jahre kleiner gleich 5 Jahre

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Restlaufzeit über 5 Jahre über 5 Jahre

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Ist der Zinssatz des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente an einen Referenzzinssatz gekoppelt, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, entspricht die Restlaufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen entspricht die Restlaufzeit des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente der Restlaufzeit des Geschäftes.

(3) Kreditinstitute haben für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, einen gesonderten Hedging-Satz zu führen.

(4) Kreditinstitute haben bei zinssatzbedingten Risikopositionen

1. aus Geldeinlagen, die dem Kontrahenten als Sicherheit gestellt wurden, wenn dieser Kontrahent keine ausstehenden Verpflichtungen aus Schuldtitel hat, für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht und

2. aus Basisschuldtiteln, für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht,

für jeden Emittenten einen gesonderten Hedging-Satz zu führen. Bildet eine Zahlungskomponente einen derartigen Schuldtitel nach, ist für jeden Emittenten des Basisschuldtitels ein gesonderter Hedging-Satz zu führen. Risikopositionen aus mehreren Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Credit Default Swap zugrunde liegen, können demselben Hedging-Satz zugeordnet werden.

(5) Kreditinstitute haben Basisfinanzinstrumente, mit Ausnahme von Basisschuldtiteln, demselben Hedging-Satz zuzuordnen, wenn sie identisch oder ähnlich sind. Ähnliche Basisfinanzinstrumente sind:

1. Aktien desselben Emittenten; ein Aktienindex ist wie ein eigenständiger Emittent zu behandeln;

2. Instrumente, denen dasselbe Edelmetall zugrunde liegt; ein Edelmetallindex ist wie ein eigenständiges Edelmetall zu behandeln;

3. Instrumente, denen derselbe Rohstoff zugrunde liegt; ein Rohstoffindex ist wie ein eigenständiger Rohstoff zu behandeln und

4. bei Strom jene Lieferrechte und Lieferverpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenlastzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb von 24 Stunden beziehen.

In allen anderen Fällen haben Kreditinstitute Basisfinanzinstrumente unterschiedlichen Hedging-Sätzen zuzuordnen.

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