SolvaV § 238. Zuordnung zu Risikopositionen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

4. Hauptstück

§ 238. Zuordnung zu Risikopositionen

(1) Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrument Aktien einschließlich Aktienindizes, Edelmetalle einschließlich Gold oder andere Rohstoffe zugrunde liegen, einer Risikoposition für die betreffende Aktie, den betreffenden Aktienindex oder das betreffende Edelmetall einschließlich Gold oder den betreffenden anderen Rohstoff und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese zusätzlich einer Risikoposition für die betreffende Währung zuzuordnen.

(2) Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Ist bei dem Geschäft Zahlung gegen Zahlung vorgesehen, ist jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, ist dieser einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese erneut einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen.

(3) Der Forderungswert eines Devisen-Basisswaps ist mit Null anzusetzen.

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