SolvaV § 237. Zahlungskomponente, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

4. Hauptstück

§ 237. Zahlungskomponente

(1) Die Zahlungskomponente bei OTC-Derivatgeschäften mit linearem Risikoprofil, bei denen der Austausch eines Finanzinstruments gegen die Leistung einer Zahlung vereinbart ist, ist jener Teil des Geschäftes, bei dem die Zahlung erfolgt. Geschäfte bei denen Zahlungen gegen Zahlungen ausgetauscht werden, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten haben die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrages des Geschäftes zu umfassen. Kreditinstitute können zinsbedingte Risiken bei der Bestimmung der Zahlungskomponente außer Betracht lassen, wenn die Restlaufzeit des Geschäfts weniger als ein Jahr beträgt.

(2) Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei Zahlungskomponenten bestehen, die auf dieselbe Währung lauten, als ein einzelnes, aggregiertes Geschäft behandeln.

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