SolvaV § 235. Ursprungsrisikomethode, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

3. Hauptstück

§ 235. Ursprungsrisikomethode

Bei der Anwendung der Ursprungsrisikomethode berechnet sich der Forderungswert des Derivates durch die Multiplikation des Nominalwertes eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen:


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Ursprungslaufzeit
Zinssatzderivate
Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis
höchstens ein Jahr
0,5 vH
2,0 vH
mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre
1,0 vH
5,0 vH
zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres
1,0 vH
3,0 vH

Bei Zinssatzderivaten kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 BWG anzumerken.

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