SolvaV § 234. Marktbewertungsmethode, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2011

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

2. Hauptstück

§ 234. Marktbewertungsmethode

Bei der Anwendung der Marktbewertungsmethode gemäß § 22 Abs. 5 BWG ist wie folgt vorzugehen:

1. In einem ersten Schritt ist für jedes Geschäft ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Geschäftsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für ein Geschäft kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Geschäfte mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand;

2. in einem zweiten Schritt ist für jedes Geschäft zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Geschäfte mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:


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Restlaufzeit
Zinssatz-
derivate
Wechselkurs-
derivate und
Geschäfte auf
Goldbasis
Verträge in Substanz-
werten
Edelmetall-
verträge,
ausgenommen Geschäfte auf
Goldbasis
Warenverträge und Verträge gemäß Z 6 der Anlage 2 zu
§ 22 BWG
höchstens ein Jahr
0,0 vH
1,0 vH
6,0 vH
7,0 vH
10,0 vH
über ein Jahr bis fünf Jahre
0,5 vH
5,0 vH
8,0 vH
7,0 vH
12,0 vH
über fünf Jahre
1,5 vH
7,5 vH
10,0 vH
8,0 vH
15,0 vH

a) bei Floating/Floating-Zinsswaps (Basisswaps) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;

b) bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren; und

c) bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Geschäftsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Geschäftes zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzderivaten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten;

3. um das zukünftige potentielle Kreditrisiko eines dem Handelsbuch zugeordneten Total Return Swap oder Credit Default Swap zu berechnen wird der Nominalwert mit den folgenden Hundertsätzen multipliziert:

a) wenn die Referenzposition des Kreditderivats als Handelsbuchposition eine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 ist, 5 vH;

b) wenn die Referenzposition des Kreditderivats als Handelsbuchposition keine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 ist, 10 vH;

c) wenn es sich bei dem Kreditderivat um einen Credit Default Swap handelt, wobei das Kreditinstitut als Sicherungsgeber fungiert, kann das potenzielle zukünftige Kreditrisiko mit 0 vH angesetzt werden; dies gilt nicht, wenn der Credit Default Swap im Falle der Insolvenz des Sicherungsnehmers einer Glattstellung unterliegt, auch wenn die zugrunde liegende Referenzposition nicht ausgefallen ist;

4. bei einem nth-to-Default Kreditderivat, das dem Handelsbuch zugeordnet ist, hängt der Hundertsatz für die Ermittlung des potentiellen zukünftigen Kreditrisikos von der Referenzverbindlichkeit mit der n-ten niedrigsten ab; für diese ist festzustellen, ob es sich um eine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 handelt und somit ein Hundertsatz von 5 vH anzuwenden ist oder ob keine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 vorliegt und somit ein Hundertsatz von 10 vH heranzuziehen ist;

5. um den Forderungswert des Derivates zu erhalten, sind der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag zu addieren.

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