SolvaV § 233. Anwendungsspezifikation, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

1. Hauptstück

§ 233. Anwendungsspezifikation

(1) Der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei entspricht unabhängig von der gewählten Methode der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.

(2) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko ist der Forderungswert in folgenden Fällen mit Null anzusetzen:

1. für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;

2. Kreditinstitute . insoweit nicht das Wahlrecht gemäß § 216 Abs. 6 Satz 2 ausgeübt wird, für Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den § 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 ermittelt wird. Hierbei ist es einem Kreditinstitut freigestellt, bei Berechnung des Eigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko alle Derivate außerhalb des Handelsbuchs, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuchs oder zur Absicherung des Kontrahentenausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß § 111 bis 118 anerkannt wird und

3. für Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von dieser nicht abgelehnt wurden, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.

(3) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.

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