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SolvaV § 233. Anwendungsspezifikation, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

1. Hauptstück

§ 233. Anwendungsspezifikation

Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften,

Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer

Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

(1) Der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei entspricht unabhängig von der gewählten Methode der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.

(2) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko ist der Forderungswert in folgenden Fällen mit Null anzusetzen:

1. für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;

2. für Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den § 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 ermittelt wird und

3. für Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von dieser nicht abgelehnt wurden, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.

(3) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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