SolvaV § 232. Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

4. Hauptstück Modelle der Marktrisikobegrenzung

§ 232. Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos

(1) Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn

1. das Modell die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf erklärt;

2. das Modell Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung erklärt;

3. das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert;

4. das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;

derartige Rückvergleiche sind auch auf Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios möglich, sofern diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden;

5. das Modell das adressenbezogene Basisrisiko berücksichtigt und

6. das Modell das Ereignisrisiko erfasst.

(2) Kreditinstitute haben für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko das Risiko aus illiquiden Positionen oder Positionen mit eingeschränkter Preistransparenz unter realistischen Marktszenarien vorsichtig zu bewerten, wobei das Modell die Mindestanforderungen an Daten zu erfüllen hat; Proxies dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.

(3) Kreditinstitute haben neu entwickelte Methoden oder vorbildliche Praktiken zu übernehmen.

(4) Kreditinstitute können von der Erfassung von Ausfall- und Migrationsrisiken für zinsbezogene Instrumente in ihren internen Modellen absehen, wenn diese Risiken durch die Anforderungen gemäß Z 1 bis 12 erfasst sind:

1. Kreditinstitute haben über einen Ansatz zur Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen zu verfügen, die über Risiken hinausgehen, die in der Ermittlung des Value at Risk erfasst sind. Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.

2. Anwendungsbereich: Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken schließt alle Positionen ein, die dem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten unterliegen, einschließlich der Positionen, die gemäß § 207 Abs. 1 einem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisko von 0 vH unterliegen, darf aber Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate nicht erfassen. Bei entsprechender Bewilligung der FMA kann das Kreditinstitut beschließen, alle Positionen in börsennotierten Aktien und alle auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen konsequent in den Anwendungsbereich einzubeziehen, unter der Voraussetzung, dass diese Positionen in der Risikomessung und im Risikomanagement des Kreditinstituts berücksichtigt werden. Der Ansatz hat der Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfällen und Migrationen Rechnung zu tragen. Der Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfällen und Migrationen einerseits und Marktrisikofaktoren andererseits ist nicht Rechnung zu tragen.

3. Parameter: Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken hat Verluste aufgrund von Ausfällen sowie Veränderungen der internen oder externen Ratings mit einem einseitigen Konfidenzniveau von 99,9 vH über einen Prognosehorizont von einem Jahr zu messen. Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können. Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Prognosehorizont hinweg konstant bleibt, d. h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Ratingveränderungen aufgetreten sind, am Ende ihres Liquiditätshorizonts, so ersetzt werden, dass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können Kreditinstitute auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen.

4. Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die Erfahrung aus Zeiten sowohl von systematischem als auch idiosynkratischem Stress wider. Der Liquiditätshorizont wird unter konservativen Annahmen bestimmt und ist so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde. Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten. Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften des Kreditinstituts für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt ein Kreditinstitut die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Beim Warehousing von Verbriefungen spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte unter Stressbedingungen am Markt aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder um die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren abzusichern.

5. Sicherungsgeschäfte können beim Ansatz der Kreditinstitute zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken berücksichtigt werden. Kauf- und Verkaufspositionen über dasselbe Finanzinstrument können miteinander verrechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen über verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem explizit die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente modelliert werden. Die Kreditinstitute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen Ablauf des Sicherungsgeschäfts und Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, internem oder externem Rating, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Die Kreditinstitute bilden ein Sicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert. Bei Handelsbuchpositionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut

a) dafür optiert, die Anpassung des Sicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren,

b) nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt, und

c) nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen im Mindesteigenmittelerfordernis zum Ausdruck kommen.

6. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken hat den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung zu tragen. Das inhärente Modellierungsrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken hat von den Kreditinstituten ebenfalls angemessen berücksichtigt zu werden.

7. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken stützt sich auf Daten, die objektiv und aktuell sind.

8. Validierung: Im Rahmen der unabhängigen Prüfung ihres Risikomesssystems und der Validierung ihrer internen Modelle haben Kreditinstitute im Hinblick auf den Ansatz zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken insbesondere Folgendes vorzunehmen:

a) Validierung, dass ihr Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren;

b) Durchführung verschiedener Krisentests, einschließlich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des Ansatzes, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt;

c) Anwendung einer geeigneten quantitativen Validierung unter Einbeziehung der einschlägigen internen Modellierungsbenchmarks.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken hat mit den internen Risikomanagement-Methoden des Kreditinstituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang zu stehen.

9. Dokumentation: Kreditinstitute haben ihren Ansatz für die Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken so zu dokumentieren, dass seine Korrelations- und anderen Modellannahmen für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank transparent sind.

10. Auf anderen Parametern basierende interne Ansätze: Wendet ein Kreditinstitut zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken einen Ansatz an, der zwar nicht alle in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, aber mit den internen Methoden des Kreditinstituts zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Risiken in Einklang steht, so muss es nachweisen können, dass das mit diesem Ansatz ermittelte Mindesteigenmittelerfordernis mindestens ebenso hoch ist wie bei einem Ansatz, der sämtliche in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank prüfen mindestens einmal jährlich, ob die im vorstehenden Satz formulierte Bedingung erfüllt ist.

11. Häufigkeit der Berechnung: Das Kreditinstitut hat die nach dem von ihm gewählten Ansatz erforderlichen Berechnungen zur Erfassung des zusätzlichen Risikos mindestens wöchentlich vorzunehmen.

12. Die FMA erkennt die Verwendung eines internen Ansatzes zur Berechnung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses anstelle eines Mindesteigenmittelerfordernisses für das Korrelationshandelsportfolio gemäß § 207 Abs. 1a an, sofern alle in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein derartiger interner Ansatz muss alle Preisrisiken mit einem Konfidenzniveau von 99,9 vH über einen Prognosehorizont von einem Jahr adäquat erfassen, wobei von einem unveränderten Risikoniveau ausgegangen und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln. Das Kreditinstitut darf bei einem solchen Ansatz alle Positionen einbeziehen, die zusammen mit Positionen des Korrelationshandelsportfolios gesteuert werden, und sie dann bei dem unter Z 1 geforderten Ansatz unberücksichtigt lassen. Dieses Mindesteigenmittelerfordernis für sämtliche Preisrisiken hat mindestens 8 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses zu betragen, das sich bei einer Berechnung nach § 207 Abs. 1a für alle Positionen, die beim Mindesteigenmittelerfordernis für sämtliche Preisrisiken einbezogen werden, ergeben würde. Insbesondere sind nachstehende Risiken adäquat zu erfassen:

a) Das kumulierte Risiko aus dem mehrfachen Eintritt von Ausfallereignissen, unter Berücksichtigung von deren Reihenfolge, in tranchierten Instrumenten;

b) das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;

c) die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;

d) das Basisrisiko, einschließlich

aa) der Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der ihm zugrunde liegenden Instrumente seiner einzelnen Schuldner; und

bb) der Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios;

e) die Volatilität der Erlösquote insofern, als Erlösquoten dazu tendieren, Tranchenpreise zu beeinflussen; und

f) soweit der interne Ansatz dynamische Absicherungsgeschäfte berücksichtigt, das Risiko, dass Absicherungen nicht wirksam werden, und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungen.

Für die Zwecke dieser Ziffer hat ein Kreditinstitut über ausreichende Marktdaten zu verfügen, die gewährleisten, dass es die Hauptrisiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz gemäß den genannten Anforderungen vollständig erfasst, dass es durch Rückvergleiche oder andere geeignete Methoden nachweist, dass seine Risikomessungen die historischen Preisschwankungen dieser Produkte in angemessener Weise erklären, und dass es in der Lage ist, die Positionen, für die es eine Genehmigung zur Einbeziehung in das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß dieser Ziffer hat, von denen zu trennen, für die es keine solche Genehmigung hat. Hinsichtlich der Portfolios, für die diese Ziffer gilt, hat das Kreditinstitut regelmäßig eine Reihe spezifischer, vorgegebener Stressszenarien anzuwenden. Mit diesen Stressszenarien werden die Auswirkungen von in Stresssituationen veränderten Ausfallquoten, Erlösquoten, Kreditspreads und Korrelationen auf Gewinn und Verlust der Korrelationshandelsaktivitäten geprüft. Das Kreditinstitut hat diese Stressszenarien mindestens einmal wöchentlich anzuwenden und erstattet der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mindestens einmal vierteljährlich Bericht über die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem Mindesteigenmittelerfordernis des Kreditinstituts gemäß dieser Ziffer. Jeder Fall, in dem die Krisentests eine wesentliche Unzulänglichkeit dieses Mindesteigenmittelerfordernisses anzeigen, hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zeitnah gemeldet zu werden. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank prüfen gemäß § 70 Abs. 4a BWG auf der Grundlage der Krisentest-Ergebnisse die Notwendigkeit eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das Korrelationshandelsportfolio. Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis zur Erfassung aller Preisrisiken mindestens einmal wöchentlich zu berechnen.

(5) Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.

(6) Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallsrisiko nicht anhand eines intern entwickelten Ansatzes ermitteln, haben für die Berechnung des Zuschlags eine Methode zu verwenden, die entweder mit dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz konsistent ist.

(7) Für Verbriefungspositionen, die

1. gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder

2. gemäß § 22e BWG sowie den § 161 bis 179 mit 1 250 vH risikogewichtet würden,

darf das Mindesteigenmittelerfordernis nicht niedriger sein, als wenn Z 1 oder 2 angewendet werden.

(8) Kreditinstitute können von einer Behandlung von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 7 absehen, wenn das Kreditinstitut Händler für diese Verbriefungsposition ist und zusätzlich zur Handelsabsicht ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für Verbriefungspositionen oder im Fall von ausschließlich auf Kreditderivaten beruhenden synthetischen Verbriefungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für die verbrieften Positionen selbst oder alle zugrunde liegenden Risikokomponenten besteht. Kreditinstitute haben bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme über Marktdaten zu verfügen, die gewährleisten, dass das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Positionen im internen Modell zur Messung des zusätzlichen Ausfallrisikos mit den Anforderungen in den Abs. 4 bis 6 konsistent ist.

(9) Im Sinne von Abs. 8 wird ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) angenommen, wenn unabhängige gutgläubige Kauf- und Verkaufsangebote bestehen, so dass ein ungefähr mit dem letzten Verkaufspreis oder mit gegenwärtigen konkurrenzfähigen gutgläubigen Kauf- und Verkaufsquotierungen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und innerhalb kurzer Zeit im Einklang mit den Handelsusancen zu einem solchen Preis abgewickelt werden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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