4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG
4. Hauptstück Modelle der Marktrisikobegrenzung
§ 232. Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos
(1) Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn
1. das Modell die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf erklärt;
2. das Modell Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung erklärt;
3. das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert;
4. das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;
derartige Rückvergleiche sind auch auf Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios möglich, sofern diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden;
5. das Modell das adressenbezogene Basisrisiko berücksichtigt und
6. das Modell das Ereignisrisiko erfasst.
(2) Kreditinstitute haben für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Auswirkungen von Ereignisrisiken, die über eine zehntägige Haltedauer und das Konfidenzniveau von 99 vH hinausgehen, und sich daher nicht in den Tageswerten des Risikopotentials (VaR-Werten) widerspiegeln, sind in der internen Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen und
2. Kreditinstitute haben das Risiko aus illiquiden Positionen oder Positionen mit eingeschränkter Preistransparenz unter realistischen Marktszenarien vorsichtig zu bewerten, wobei das Modell die Mindestanforderungen an Daten zu erfüllen hat; Proxies dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.
(3) Kreditinstitute haben neu entwickelte Methoden oder vorbildliche Praktiken zu übernehmen.
(4) Kreditinstitute haben über einen Ansatz zur Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Ausfallrisiken von Handelsbuchpositionen zu verfügen, die über die Risiken hinausgehen, die in der Ermittlung des Value at Risk erfasst sind. Zur Vermeidung einer Doppelzählung für die Ermittlung der zusätzlichen Ausfallrisiken können Kreditinstitute das Ausmaß berücksichtigen, in dem Ausfallrisiken bereits in die Value-at-Risk-Berechnung einbezogen wurden. Dies gilt insbesondere für Positionen, die bei ungünstigen Marktbedingungen oder anderen Anzeichen einer Verschlechterung des Kreditumfeldes innerhalb von zehn Tagen geschlossen werden könnten und würden. Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallrisiko anhand eines Zuschlags berechnen, haben über ein Verfahren zur Validierung des Modells zu verfügen.
(5) Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.
(6) Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallsrisiko nicht anhand eines intern entwickelten Ansatzes ermitteln, haben für die Berechnung des Zuschlags eine Methode zu verwenden, die entweder mit dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz konsistent ist.
(7) Für Verbriefungspositionen, die
1. gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
2. gemäß § 22e BWG sowie den § 161 bis 179 mit 1 250 vH risikogewichtet würden,
darf das Mindesteigenmittelerfordernis nicht niedriger sein, als wenn Z 1 oder 2 angewendet werden.
(8) Kreditinstitute können von einer Behandlung von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 7 absehen, wenn das Kreditinstitut Händler für diese Verbriefungsposition ist und zusätzlich zur Handelsabsicht ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für Verbriefungspositionen oder im Fall von ausschließlich auf Kreditderivaten beruhenden synthetischen Verbriefungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für die verbrieften Positionen selbst oder alle zugrunde liegenden Risikokomponenten besteht. Kreditinstitute haben bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme über Marktdaten zu verfügen, die gewährleisten, dass das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Positionen im internen Modell zur Messung des zusätzlichen Ausfallrisikos mit den Anforderungen in den Abs. 4 bis 6 konsistent ist.
(9) Im Sinne von Abs. 8 wird ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) angenommen, wenn unabhängige gutgläubige Kauf- und Verkaufsangebote bestehen, so dass ein ungefähr mit dem letzten Verkaufspreis oder mit gegenwärtigen konkurrenzfähigen gutgläubigen Kauf- und Verkaufsquotierungen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und innerhalb kurzer Zeit im Einklang mit den Handelsusancen zu einem solchen Preis abgewickelt werden kann.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141