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SolvaV § 231. Kombination von Modellen und Standardverfahren, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

4. Hauptstück Modelle der Marktrisikobegrenzung

§ 231. Kombination von Modellen und Standardverfahren

Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Positionen des § 22p Abs. 1 BWG abdeckt, ist zulässig, wenn diese Positionen hinsichtlich ihrer Eigenmittelunterlegung in Kombination mit den Standardverfahren abgedeckt sind. Die Positionen müssen innerhalb eines gruppenangehörigen Instituts pro Risikokategorie des § 22p Abs. 1 BWG prinzipiell einheitlich entweder dem Modell oder dem Standardverfahren zugeordnet werden. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 21e Abs. 1 BWG anzuwenden.

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