SolvaV § 229. Methoden für die Festlegung des Multiplikators, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2011

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

4. Hauptstück Modelle der Marktrisikobegrenzung

§ 229. Methoden für die Festlegung des Multiplikators

(1) Der Multiplikator gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 BWG ist für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Der Multiplikator setzt sich aus dem Mindestwert drei, einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge ist der Multiplikator vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zone
Anzahl der Ausnahmen
Zuschlag zum Multiplikator aufgrund der Ergebnisse der Rückvergleiche
Grüne Zone
0
0,00
1
0,00
2
0,00
3
0,00
4
0,00
Gelbe Zone
5
0,40
6
0,50
7
0,65
8
0,75
9
0,85
Rote Zone
10 und darüber
1,00

(2) Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, ist ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine ordnungsgemäße Risikoerfassung gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem etwaigen Widerruf durch die FMA weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände eines Widerrufs des Abs. 4 liegen vor.

(4) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis, ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 228 Abs. 1, das Mindesteigenmittelerfordernis des § 22p Abs. 2 BWG aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet und wird die Bewilligung der Anwendung des Modells durch die FMA widerrufen.

(5) Die Anpassung des Multiplikators gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer in der Anlage zum Prüfungsbericht zu bestätigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141