SolvaV § 228. Methoden für die Durchführung von Rückvergleichen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

4. Hauptstück Modelle der Marktrisikobegrenzung

§ 228. Methoden für die Durchführung von Rückvergleichen

(1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten potenziellen Risikobeträge ex post mit den Handelsergebnissen zu vergleichen. Es haben hypothetische Handelsergebnisse, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, und tatsächliche tägliche Handelsergebnisse verwendet zu werden. Bewertungen zur Ermittlung des Handelsergebnisses sind mit aktuellen Marktpreisen durchzuführen. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen, wie insbesondere Provisionseinnahmen, außer Ansatz zu lassen. Den Rückvergleichen sind potenzielle Risikobeträge zugrunde zu legen, die auf einer Haltedauer der Positionen von einem Tag ausgelegt sind.

(2) Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein negatives Handelsergebnis den vom Modell ermittelten potenziellen Risikobetrag betragsmäßig übersteigt. Über das Vorliegen einer Ausnahme, ihre Größe und den Grund des Entstehens ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von fünf Arbeitstagen zu berichten.

(3) Einzelne Ausnahmen bei Ermittlung der Multiplikatoren gemäß § 229 Abs. 1 sind dann zulässig, wenn diese Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann diese bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 229 Abs. 1 befunden hat.

(4) Für den Fall, dass die von einem Kreditinstitut gewählte Methodik zur Durchführung von Rückvergleichen als unzureichend erscheint, schreibt die FMA vor, dass das Kreditinstitut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ergreift.

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