TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SolvaV § 223. Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

3. Hauptstück Warenpositions- und Fremdwährungsrisiko

§ 223. Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko

(1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition eines Kreditinstituts 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel, so beträgt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition.

(2) Kreditinstitute können bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 nach folgendem Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:

1. Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;

2. das Mindesteigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.

Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt; die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung. Das Mindesteigenmittelerfordernis für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedsstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, kann 1,6 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position betragen.

(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:

1. Nettokassaposition: alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3, 4 und 4a BWG von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts, außer Ansatz bleiben;

2. Netto-Terminposition: alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;

3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;

die Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;

4. im Ermessen des Kreditinstituts der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;

wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich zu verfahren;

5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen;

Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen;

6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen;

7. bei Investmentfondsanteilen sind für die Berechnung des Nettobetrags die tatsächlichen Fremdwährungspositionen im Investmentfondsanteil zu berücksichtigen; Kreditinstitute können bei der Bestimmung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens die Angaben von Dritten verwenden, sofern die Korrektheit der Ermittlung sichergestellt ist; falls das Kreditinstitut die tatsächliche Währungszusammensetzung nicht kennt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde; falls eine Hebelwirkung in Investmentfondsanteilen, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, zulässig ist, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seinem im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximalen Hebel erhöht wird; die dadurch angenommene Position ist wie eine gesonderte Währung, entsprechend der Berücksichtigung von Positionen in Gold, zu behandeln; sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, kann die Kaufposition zum Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen oder die Verkaufsposition zum Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen addiert werden; eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.

Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 7 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position in Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen (Währungsgesamtposition) des Kreditinstituts.

(5) Bei der Ermittlung der Nettobeträge der offenen Fremdwährungspositionen in den einzelnen Währungen und in Gold können unbeschadet Abs. 3 Barwerte herangezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141