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SolvaV § 222. Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

3. Hauptstück Warenpositions- und Fremdwährungsrisiko

§ 222. Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko

(1) Kreditinstitute haben bei der Ermittlung des Warenpositionsrisikos wie folgt vorzugehen:

1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben;

2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 223 oder § 22p BWG behandelt;

3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos auszuschließen;

4. die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 208 und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos gemäß § 223 berücksichtigt;

5. wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann;

6. der Überschuss der Kauf- oder Verkaufspositionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs- oder Kaufpositionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware und

7. nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:

a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und

b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden.

(5) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen.

(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich, unter Beachtung der Marktgebräuchlichkeiten, nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden.

(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.

(8) Kreditinstitute haben für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufzeitband
(1)
Spread-Satz (in vH)
(2)
bis 1 Monat
1,50
über 1bis 3 Monate
1,50
über 3bis 6 Monate
1,50
über 6bis 12 Monate
1,50
über 1bis 2 Jahre
1,50
über 2bis 3 Jahre
1,50
über 3 Jahre
1,50

(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder

2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(10) Kreditinstitute haben für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen zu ermitteln. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

(12) Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus:

1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;

2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d BWG) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware und

3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103 Z 11d BWG) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.

(13) Das gesamte Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Mindesteigenmittelerfordernisses für jede Ware.

(14) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente:

1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware und

2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

(15) Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 14 errechneten Mindesteigenmittelerfordernisses für jede Ware.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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