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SolvaV § 221. Szenario-Matrix-Methode, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

2. Hauptstück Optionsrisiko

§ 221. Szenario-Matrix-Methode

(1) Kreditinstitute können nach Zustimmung der FMA das Mindesteigenmittelerfordernis für Optionsgeschäfte inklusive die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition auch mittels einer Szenario-Matrix-Methode berechnen. Für diese Optionsgeschäfte kommt die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Deltarisiko gemäß § 204 Abs. 3 nicht zur Anwendung. Die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition sind nicht nach den Bestimmungen für das allgemeine Positionsrisiko gemäß § 208 bis 210 beziehungsweise für offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 223 zu behandeln.

(2) Optionsgeschäfte sind, je nach Basisinstrument, in Risikokategorien nach Maßgabe von § 219 Abs. 4 zusammenzufassen. Optionen, deren Basisinstrument Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente sind, können davon abweichend auch nach anderen Kriterien zusammengefasst werden, sofern dabei mindestens sechs Risikokategorien gebildet werden und nicht mehr als drei der in der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angeführten Laufzeitbänder zusammengefasst werden.

(3) Alle in den Risikokategorien zusammengefassten Optionsgeschäfte, einschließlich der durch diese Optionsgeschäfte gesicherten anderen Positionen, sind für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderung des Preises des Basisinstruments und der Volatilität neu zu bewerten. Dabei sind die folgenden Änderungen zugrunde zu legen:

1. Eine Änderung der Volatilität um + / -25 vH der aktuellen Volatilität;

2. eine Änderung des Preises von + / -8 vH bei Substanzwerten, Fremdwährungen und Gold;

3. eine Änderung des Preises von + / -15 vH bei Waren und

4. die höchsten der in der Tabelle in § 208 Abs. 3 Z 4 angeführten angenommenen Zinssatzänderungen nach oben und nach unten bei zinsbezogenen Instrumenten.

Bei allen Risikokategorien ist die Spanne gemäß Z 1 anhand von mindestens drei Werten einschließlich des jeweils aktuellen Werts und gemäß Z 2 anhand von sieben Werten einschließlich des jeweils aktuellen Werts in gleich große Intervalle zu unterteilen.

(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis pro Risikokategorie besteht aus dem Absolutbetrag des größten Verlustes, der sich aus allen Kombinationen gemäß Abs. 3 ergibt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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