SolvaV § 21. Kurzfristige Forderungen an Unternehmen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 21. Kurzfristige Forderungen an Unternehmen

Kurzfristigen Forderungen an Unternehmen gemäß § 22a Abs. 4 Z 14 BWG, für die ein entsprechendes Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:


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Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
Gewicht
20 vH
50 vH
100 vH
150 vH
150 vH
150 vH

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