SolvaV § 219. Gammarisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

2. Hauptstück Optionsrisiko

§ 219. Gammarisiko

(1) Der Gamma-Faktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors gemäß § 2 Z 49 BWG gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gammarisikos ist für jede einzelne Option der Gamma-Effekt nach folgender Gleichung zu berechnen:

Gamma Effekt = Volumen x 0,5 x Gamma Faktor x VB2,

wobei gilt:

VB Veränderung des Basisinstruments der Option.

(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option wird wie folgt bestimmt:

1. Optionen auf Anleihen: Marktpreis multipliziert mit dem in Spalte 4 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angegebenen Gewicht;

2. Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: die in Spalte 5 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angegebene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;

3. Optionen auf Substanzwerte, Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit 0,08 und

4. Optionen auf Waren: Marktpreis multipliziert mit 0,15.

5. Bei Optionen auf Fremdwährungen kann für ausgeglichene Basiswert-Positionen in eng verbundenen Währungen gemäß § 223 Abs. 2 Z 2 der Marktpreis multipliziert mit 0,04 herangezogen werden.

(3) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:

1. Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert durch 100;

2. Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: Nominale;

3. Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl; und

4. Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Nominale.

(4) Die einzelnen Gamma-Effekte sind, je nach Basisinstrument, Risikokategorien zuzuordnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1. Die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrumente Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente sind, sind bei Anwendung der Laufzeitbandmethode nach den Laufzeitbändern der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 oder bei Anwendung der Durationsmethode nach den Durationsbändern der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 4 Z 3 zusammenzufassen;

2. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Substanzwerte sind, sind getrennt nach nationalen Märkten zusammenzufassen;

3. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Fremdwährungen oder Gold sind, sind für gleiche Währungspaare oder gleiche Währungs-/Goldpaare zusammen zu fassen und

4. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Waren sind, sind für alle auf dieselben Waren bezogenen Optionsgeschäfte zusammen zu fassen.

(5) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, so dass sich für jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.

(6) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Gammarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der negativen Netto-Gamma-Effekte.

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