SolvaV § 218. Allgemeines, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

2. Hauptstück Optionsrisiko

§ 218. Allgemeines

Kreditinstitute können zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die mit Optionen verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß § 204 Abs. 3 in Verbindung mit § 221 anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 204 Abs. 4 anwenden. In diesem Fall ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß § 204 und das Mindesteigenmittelerfordernis für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß § 219 und 220 zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß § 204 Abs. 5 nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der Szenario-Matrix-Methode berechnete Mindesteigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

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