SolvaV § 217. Erwartete Verlustbeträge bei Kontrahentenausfallrisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 217. Erwartete Verlustbeträge bei Kontrahentenausfallrisiko

Wird das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermittelt, gilt bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 82:

1. In die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen können jene Wertberichtigungen für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 einbezogen werden, die vorgenommen wurden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen; derartige Wertberichtigungen sind keinen anderen Eigenmittelbestandteilen zurechenbar und

2. bei angemessener Berücksichtigung des Kreditrisikos der Gegenpartei kann der erwartete Verlustbetrag für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit Null bewertet werden.

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