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SolvaV § 215. Vorleistungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 215. Vorleistungen

(1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn Kreditinstitute Wertpapiere oder Waren

1. vor deren Eingang bezahlt oder vor Eingang der Bezahlung geliefert haben und

2. falls ein Geschäft grenzüberschreitend ist, seit der Zahlung oder Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.

(2) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Vorleistungen hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art des Geschäfts
Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt
Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/ vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt
Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts
Vorleistung
Keine Berechnung des Mindesteigenmittel-erfordernisses
Behandlung wie ein Darlehen
Abzug des übertragenen Wertes plus dem aktuellen positiven Forderungsbetrag von den Eigenmitteln

(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können bei der Festlegung des Gewichts für Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften mit Kontrahenten, gegen die keine weitere Nichthandelsbuch-Forderung besteht und die gemäß Abs. 2, Spalte 3 der Tabelle wie Darlehen zu behandeln sind, die Zuordnung von PD anhand eines externen Ratings vornehmen. Alternativ dazu können die Gewichte des Kreditrisiko-Standardansatzes zugeordnet werden, wenn diese auf alle entsprechenden Forderungen zugeordnet werden, oder ein Gewicht von 100 vH auf alle derartigen Forderungen zugeordnet wird. Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, können den LGD gemäß § 69 Abs. 1 Z 5 für Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften, die gemäß Spalte 3 der obigen Tabelle wie Darlehen zu behandeln sind, verwenden, wenn dieser LGD auf alle entsprechenden Forderungen angewendet wird. Falls aus Geschäften, bei denen bei Zahlung keine Lieferung erfolgt, kein nennenswerter positiver Forderungsbetrag resultiert, so können Kreditinstitute für diese Forderungen ein Gewicht von 100 vH ansetzen.

(4) Kreditinstitute können bei einem systemweiten Ausfall eines Abrechnungs- oder Clearingsystems die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß den § 214 und § 215 Abs. 2 bis zur Behebung des Fehlers aussetzen. Für diese Zeit ist das zuletzt berechnete Mindesteigenmittelerfordernis maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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