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SolvaV § 214. Abwicklungsrisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 214. Abwicklungsrisiko

Kreditinstitute haben bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, das Mindesteigenmittelerfordernis wie folgt zu berechnen. In einem ersten Schritt ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren zu berechnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis entspricht der Summe der zu Lasten des Kreditinstituts bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle, wobei eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstituts nicht zulässig ist.


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Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin
Gewichtungsfaktor
(in vH)
5-15
8
16-30
50
31-45
75
46 und mehr
100

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