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SolvaV § 213. Übernahmegarantien, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 213. Übernahmegarantien

(1) Kreditinstitute haben Übernahmegarantien für Wertpapiere in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2006, ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:

1. ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;

2. am ersten Arbeitstag: 10 vH;

3. am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;

4. am vierten Arbeitstag: 50 vH;

5. am fünften Arbeitstag: 75 vH;

6. ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.

(2) Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

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