SolvaV § 211. Investmentfondsanteile im Handelsbuch, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 211. Investmentfondsanteile im Handelsbuch

(1) Kreditinstitute haben für Investmentfondsanteile, die die Anforderungen für die Zuordnung zum Handelsbuch gemäß § 22n BWG erfüllen, das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 2 bis 9 zu ermitteln.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko für einen Investmentfondsanteil beträgt 32 vH des Marktwertes des Investmentfondsansteils. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko sowie für das Fremdwährungsrisiko beträgt zusammen nicht mehr als 40 vH jenes Betrags. Für Kreditinstitute, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 4 bis 6 berechnen, darf die Summe der so ermittelten Beträge das in Satz 1 angeführte Mindesteigenmittelerfordernis nicht überschreiten.

(3) Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Positionen, die dem Investmentfonds zugrunde liegen und anderen Positionen des Kreditinstituts ist nicht zulässig, insoweit nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Kreditinstitute können das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 6 bis 8 berechnen, wenn

1. die Investmentanteile von einer Gesellschaft mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden;

2. der Prospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument die nachfolgenden Informationen umfasst:

a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf;

b) falls Anlagehöchstgrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Grenzen und die Methoden zur Berechnung dieser Höchstgrenzen;

c) falls Hebelwirkung (Leverage) zulässig ist, den maximal erlaubten Hebel und

d) falls Investitionen in OTC-Instrumente oder Pensionsgeschäften ähnliche Geschäfte zulässig sind, eine Strategie zur Limitierung des daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisikos,

3. ein Halbjahres- und Jahresbericht für das Investmentvermögen erstellt wird, anhand dessen die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einkünfte und Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode beurteilt werden können;

4. die Investmentanteile auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers aus den Vermögenswerten des Investmentvermögens bar rückzahlbar sind;

5. das Investmentvermögen vom Vermögen der Gesellschaft getrennt ist und

6. das Kreditinstitut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt.

(5) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko von Investmentfondsanteilen aus Drittländern kann nach Abs. 6 bis 8 berechnet werden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 2 bis 6 erfüllt sind und die für Investmentfonds zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Ist dem Kreditinstitut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es durch einen Investmentfondsanteil beteiligt ist, bekannt, ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß § 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG auf Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens zu bestimmen. Eine Aufrechnung zwischen den Positionen in Vermögensgegenständen, die dem Investmentfondsanteil zugrunde liegen und anderen vom Kreditinstitut gehaltenen Positionen ist zulässig, sofern das Kreditinstitut eine ausreichende Anzahl von Investmentfondsanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.

(7) Kreditinstitute können das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß den § 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG, auf Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder eines fixen Korbes von Aktien oder Schuldtiteln ermitteln, wenn

1. das Ziel des Investmentvermögens darin besteht, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern generierten Index oder eines fixen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden (Exchange Traded Fund) und

2. der Korrelationskoeffizient zwischen den täglichen Preisbewegungen des Investmentanteils und des Indizes oder des Korbs von Aktien oder Schuldtiteln, den der Investmentanteil nachbilden soll, über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten mindestens 0,9 beträgt; der Korrelationskoeffizient ist anhand von Tagesrenditen zwischen dem Exchange Traded Fund und dem Index oder Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, zu berechnen.

(8) Ist einem Kreditinstitut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Kreditinstitut das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß § 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG auf folgende Weise berechnen:

1. Das Investmentvermögen wird zunächst bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in die Kategorie von Vermögensgegenständen investiert, die das höchste Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko erhalten; anschließend ist dieser Schritt in absteigender Reihenfolge zu wiederholen, bis die maximale Gesamtanlagegrenze erreicht ist; die Positionen im Investmentfondsanteil werden wie eine direkte Anlage in den angenommenen Positionen behandelt und

2. falls eine Hebelwirkung zulässig ist, wird diese berücksichtigt, indem die Positionen im Investmentfondsanteil proportional zum maximalen Risiko in Bezug auf die angenommenen Anlagebestandteile, die sich gemäß den im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument spezifizierten Höchstgrenzen ergeben, angehoben werden.

(9) Kreditinstitute können bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko für Investmentfondsanteile auf Dritte zurückgreifen, wenn die Korrektheit der Berechnungen und deren Meldungen sicher gestellt ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141