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SolvaV § 210. Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 210. Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

(1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im Folgenden als Aktienindex-Terminkontrakte bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indizes und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig. Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben:

1. bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;

2. bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage und

3. bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt, so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Risiko, dass der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.

(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß § 209 zu berechnen. Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen einzubeziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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