SolvaV § 20. Gewichtung von Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013
2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
2. Abschnitt Gewichte
§ 20. Gewichtung von Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen
Die Gewichtung gedeckter Schuldverschreibungen richtet sich nach dem Gewicht, das für höherrangige ungedeckte Forderungen an das betreffende emittierende Kreditinstitut gilt. Dabei sind die Gewichte gemäß folgender Tabelle zu bestimmen:
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Gewicht der Forderung an das Institut | 20 vH | 50 vH | 100 vH | 150 vH |
Gewicht der gedeckten Schuldverschreibungen | 10 vH | 20 vH | 50 vH | 100 vH |
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