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SolvaV § 20. Gewichtung von Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 20. Gewichtung von Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen

Die Gewichtung gedeckter Schuldverschreibungen richtet sich nach dem Gewicht, das für höherrangige ungedeckte Forderungen an das betreffende emittierende Kreditinstitut gilt. Dabei sind die Gewichte gemäß folgender Tabelle zu bestimmen:


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Gewicht der Forderung an das Institut
20 vH
50 vH
100 vH
150 vH
Gewicht der gedeckten Schuldverschreibungen
10 vH
20 vH
50 vH
100 vH

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