SolvaV § 209. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2011

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 209. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

(1) Kreditinstitute haben alle gemäß § 203 ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten zu addieren. Die Summe der beiden daraus resultierenden Zahlen ergibt die Bruttogesamtposition des Kreditinstituts. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind;

2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind;

3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und

4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstituts überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt.

(3) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.

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