TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SolvaV § 207. Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 207. Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

(1) Kreditinstitute haben die gemäß § 203 Abs. 1 ermittelten Nettopositionen, die aus Instrumenten resultieren, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt und die am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle auf Grundlage des Emittenten und Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit einzuordnen und anschließend mit den entsprechenden Gewichten zu multiplizieren. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergibt sich aus der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen. Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 5a zu berechnen. Für die Zwecke des Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 5a kann das Kreditinstitut das Produkt aus Gewichtung und Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung (des Kreditderivats) berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn alle zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Positionen
Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko
Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 1 zugeordnet oder mit 0 vH gewichtet würden.
0 vH
Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 2 oder 3 zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 zugeordnet würden;
Andere qualifizierte Positionen im Sinne von Abs. 6
0,25 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 6 Monate)
1,00 vH (6 Monate < Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 24 Monate)
1,60 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit > 24 Monate)
Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 4 oder 5 zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die gemäß Kreditrisiko-Standardansatz der Bonitätsstufe 3 zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 4 zugeordnet würden;
Forderungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt.
8 vH
Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 6 zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 5 oder 6 zugeordnet würden.
12 vH

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann ein Kreditinstitut den größeren der folgenden Beträge als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios bestimmen:

1. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko insgesamt, das lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;

2. das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko insgesamt, das lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.

(1b) Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate, die nachstehende Kriterien erfüllen:

1. Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate verbriefter Forderungen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen; und

2. sämtliche Referenztitel sind entweder auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente wie Single Name Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder sie sind herkömmliche gehandelte Indizes auf diese Referenzwerte. Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, so dass ein mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.

(1c) Eine Position, deren Referenz entweder

1. eine zugrunde liegende Forderung, die im Nicht-Handelsbuch eines Kreditinstituts den Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 Z 8 und 9 BWG zugeordnet werden könnte; oder

2. eine Forderung gegen eine Zweckgesellschaft ist,

kann nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein. Ein Kreditinstitut kann in sein Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch nth-to-Default-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen dieses Portfolios absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Forderungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt im Sinne des Abs. 1b lit. b besteht.

(2) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos außer Ansatz zu lassen:

1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen,

2. am Geldmarkt entgegen genommene Einlagen,

3. die Refinanzierung von Positionen des Handelsbuchs, und

4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.

(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können für die Zuordnung der Emittenten und Schuldner zu einer Bonitätsklasse ein internes Rating verwenden, um eine Gewichtsverteilung gemäß Abs. 1 vorzunehmen, sofern die PD des internen Ratings kleiner oder gleich jener PD ist, die der jeweiligen Bonitätsklasse für Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz entspricht.

(4) Kreditinstitute haben Schuldtitel, die von non-qualifying Emittenten begeben werden, bei der Berechnung des spezifischen Positionsrisikos gemäß Abs. 1 ein Gewicht von 8 vH oder 12 vH zuzuordnen.

(5a) Für Instrumente im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Kreditinstitut seine berechneten Nettopositionen wie folgt:

1. Bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 vH des in § 161 genannten Risikogewichts nach dem Standardansatz;

2. bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der auf internen Ratings basierende Ansatz angewandt würde, mit 8 vH des in § 165 genannten Risikogewichts nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz.

Für die Zwecke der lit. a und b darf der aufsichtliche Formelansatz nur mit Genehmigung der FMA von Kreditinstituten angewandt werden, die keine Originatoren sind und die diesen Ansatz in ihrem Nicht-Handelsbuch auf die gleiche Verbriefungsposition anwenden dürfen. PD- und LGD-Schätzungen, die in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen, werden gegebenenfalls nach § 22b BWG oder alternativ dazu bei gesonderter Bewilligung der FMA nach Schätzungen ermittelt, die sich auf einen Ansatz im Sinne von § 232 Abs. 4 Z 1 stützen und die im Einklang mit den quantitativen Standards für den auf internen Ratings basierenden Ansatz stehen. Unbeschadet der lit. a und b werden Verbriefungspositionen, die ein Risikogewicht nach § 22f BWG erhielten, wenn sie im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts geführt würden, mit 8 vH des nach § 22f BWG ermittelten Risikogewichts gewichtet. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko zu berechnen. Abweichend vom vorigen Satz führt das Kreditinstitut während eines Übergangszeitraums bis zum seine gewichteten Netto-Kaufpositionen und seine gewichteten Netto-Verkaufspositionen gesondert auf. Die höhere der beiden Summen gilt als das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko. Das Kreditinstitut übermittelt jedoch der FMA die Gesamtsumme seiner gewichteten Netto-Kaufpositionen und seiner gewichteten Netto-Verkaufspositionen, gegliedert nach Arten der zugrunde liegenden Forderungen.

(5) Für Verbriefungspositionen, die

1. gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder

2. gemäß § 161 mit 1 250 vH risikogewichtet würden;

darf das Mindesteigenmittelerfordernis nicht niedriger sein, als wenn Z 1 oder 2 angewendet würden. Für nicht geratete Liquiditätsfazilitäten darf das Eigenmittelerfordernis nicht geringer sein, als jenes, das sich gemäß den § 156 bis 179 ergibt.

(6) Andere qualifizierte Positionen gemäß Abs. 1 sind:

1. Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest Investment-Grade entspricht;

2. Kauf- und Verkaufspositionen, deren auf Grund der Solvenz des Emittenten, im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeit nicht größer ist als die der unter Z 1 genannten Positionen;

3. Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur nicht vorliegt und die folgende Bedingungen erfüllen:

a) sie sind ausreichend liquide;

b) ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig;

c) sie werden auf einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG gehandelt und

4. Kauf- und Verkaufspositionen, die von Instituten ausgegeben wurden und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) sie sind ausreichend liquide und

b) ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig und

5. Wertpapiere, die von Kreditinstituten begeben wurden, deren Kreditqualität nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zumindest der Bonitätsstufe 2 gleichsetzt würde und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die jenen der Gemeinschaft zumindest gleichwertig sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141