4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG
1. Hauptstück Handelsbuch
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko
§ 207. Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten
(1) Kreditinstitute haben die gemäß § 203 Abs. 1 ermittelten Nettopositionen und die am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle auf Grundlage des Emittenten und Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit einzuordnen und anschließend mit den entsprechenden Gewichten zu multiplizieren. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergibt sich aus der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.
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Positionen Mindesteigenmittelerfordernis für
das spezifische Positionsrisiko
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Schuldtitel, die von 0 vH
Zentralstaaten ausgegeben oder
garantiert werden oder von
Zentralbanken, internationalen
Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken oder
Gebietskörperschaften der
Mitgliedsstaaten ausgegeben
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
der Bonitätsstufe 1 zugeordnet
oder mit 0 vH gewichtet würden.
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Schuldtitel, die von 0,25 vH (Restlaufzeit bis zur
Zentralstaaten ausgegeben oder endgültigen Fälligkeit <-
garantiert werden oder von 6 Monate)
Zentralbanken, internationalen
Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken oder 1,00 vH (6 Monate < Restlaufzeit
Gebietskörperschaften der bis zur endgültigen Fälligkeit
Mitgliedsstaaten ausgegeben <- 24 Monate)
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes 1,60 vH (Restlaufzeit bis zur
den Bonitätsstufen 2 oder 3 endgültigen Fälligkeit
zugeordnet würden; > 24 Monate)
Schuldtitel, die von Instituten
ausgegeben oder garantiert
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
den Bonitätsstufen 1 oder 2
zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen
ausgegeben oder garantiert
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
den Bonitätsstufen 1 oder 2
zugeordnet würden;
Andere qualifizierte Positionen
im Sinne von Abs. 6
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Schuldtitel, die von 8 vH
Zentralstaaten ausgegeben oder
garantiert werden oder von
Zentralbanken, internationalen
Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken,
Gebietskörperschaften der
Mitgliedsstaaten oder Instituten
ausgegeben werden, die im Rahmen
des Kreditrisiko-Standardansatzes
den Bonitätsstufen 4 oder 5
zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Instituten
ausgegeben oder garantiert werden,
die gemäß
Kreditrisiko-Standardansatz der
Bonitätsstufe 3 zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen
ausgegeben oder garantiert werden,
die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes den
Bonitätsstufen 3 oder 4 zugeordnet
würden;
Forderungen, für die kein Rating
einer anerkannten Rating-Agentur
vorliegt.
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Schuldtitel, die von 12 vH
Zentralstaaten ausgegeben oder
garantiert werden oder von
Zentralbanken, internationalen
Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken,
Gebietskörperschaften der
Mitgliedsstaaten oder
Instituten ausgegeben werden,
die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
der Bonitätsstufe 6 zugeordnet
würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen
ausgegeben oder garantiert
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
den Bonitätsstufen 5 oder 6
zugeordnet würden.
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(2) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos außer Ansatz zu lassen:
1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen,
2. am Geldmarkt entgegen genommene Einlagen,
3. die Refinanzierung von Positionen des Handelsbuchs, und
4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.
(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können für die Zuordnung der Emittenten und Schuldner zu einer Bonitätsklasse ein internes Rating verwenden, um eine Gewichtsverteilung gemäß Abs. 1 vorzunehmen, sofern die PD des internen Ratings kleiner oder gleich jener PD ist, die der jeweiligen Bonitätsklasse für Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz entspricht.
(4) Kreditinstitute haben Schuldtitel, die von non-qualifying Emittenten begeben werden, bei der Berechnung des spezifischen Positionsrisikos gemäß Abs. 1 ein Gewicht von 8 vH oder 12 vH zuzuordnen.
(5) Für Verbriefungspositionen, die
1. gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
2. gemäß § 161 mit 1 250 vH risikogewichtet würden;
darf das Mindesteigenmittelerfordernis nicht niedriger sein, als wenn Z 1 oder 2 angewendet würden. Für nicht geratete Liquiditätsfazilitäten darf das Eigenmittelerfordernis nicht geringer sein, als jenes, das sich gemäß den § 156 bis 179 ergibt.
(6) Andere qualifizierte Positionen gemäß Abs. 1 sind:
1. Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest Investment-Grade entspricht;
2. Kauf- und Verkaufspositionen, deren auf Grund der Solvenz des Emittenten, im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeit nicht größer ist als die der unter Z 1 genannten Positionen;
3. Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur nicht vorliegt und die folgende Bedingungen erfüllen:
a) sie sind ausreichend liquide;
b) ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig;
c) sie werden auf einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG gehandelt und
4. Kauf- und Verkaufspositionen, die von Instituten ausgegeben wurden und die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) sie sind ausreichend liquide und
b) ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig und
5. Wertpapiere, die von Kreditinstituten begeben wurden, deren Kreditqualität nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zumindest der Bonitätsstufe 2 gleichsetzt würde und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die jenen der Gemeinschaft zumindest gleichwertig sind.
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