SolvaV § 205. Positionsrisiko von Pensionsgeschäften und Wertpapierleihen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 205. Positionsrisiko von Pensionsgeschäften und Wertpapierleihen

Kreditinstitute haben bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Handelsbuchs die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere bei der übertragenden oder verleihenden Seite in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen.

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