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SolvaV § 204. Behandlung von Derivaten, BGBl. II Nr. 335/2010, gültig von 31.12.2010 bis 30.12.2011

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zum Positionsrisiko

§ 204. Behandlung von Derivaten

(1) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des Positionsrisikos Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist gemäß Z 1 bis 3 vorzugehen:

1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;

2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;

3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.

(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.

(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden.

(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko), anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen.

(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktgebräuchlichkeiten nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Das Kreditinstitut hat für Kreditderivate den Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses des spezifischen Positionsrisikos ist mit Ausnahme des Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivates heranzuziehen und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit. Bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber), sind die Positionen wie folgt zu bestimmen:

1. ein Total Return Swap stellt eine Kaufposition in Bezug auf die Referenzposition, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko zu bestimmen ist und eine Verkaufsposition in Form einer fiktiven Staatsanleihe mit einer Laufzeit bis zum nächsten Zinsfestsetzungstermin, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko zu bestimmen ist, dar;

2. bei einem Credit Default Swap ist für eine synthetische Kaufposition bezogen auf eine Verbindlichkeit in der Referenzposition das spezifische Positionsrisiko zu ermitteln;

fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, so sind diese Cash Flows als fiktive Positionen in einer Staatsanleihe, mit dem entsprechenden Fixzinssatz oder variablen Zinssatz, darzustellen; alternativ dazu kann eine Kaufposition im Kreditderivat angenommen werden, falls für einen Credit Default Swap ein Rating vorliegt und die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt sind,;

3. eine Single Name Credit Linked Note stellt eine Kaufposition in Form einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, für die das allgemeine und spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, und eine synthetische Kaufposition bezogen auf die Verbindlichkeit der Referenzeinheit, für die das spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, dar; alternativ dazu kann nur das spezifische Positionsrisiko für eine Kaufposition der Note ermittelt werden, falls für die Single Name Credit Linked Note ein Rating vorliegt und die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt sind;

4. eine Multiple Name Credit Linked Note, die eine anteilige Sicherheit bietet, wird in Bezug auf das spezifische Positionsrisiko zusätzlich zur Kaufposition der Note als eine Position in jeder Referenzeinheit dargestellt, wobei der Nominalwert des Kontrakts auf die einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Gesamtnominalwert des Kontrakts zugewiesen wird; dieser Anteil bestimmt sich als das Verhältnis aus dem Nominalwert der im Korb enthaltenen Verbindlichkeit einer Referenzeinheit zum Nominalwert des gesamten Korbs. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das spezifische Positionsrisiko; in diesem Fall wird die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zu Grunde gelegt; alternativ dazu kann, falls eine Multiple Credit Linked Note über ein externes Rating verfügt und sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos eine einzige Kaufposition bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note herangezogen werden;

5. ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates dar;

ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für diese Position höher als der Betrag der maximalen Kreditereigniszahlung, kann der maximale Zahlungsbetrag als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko eines First-Asset-to-Default-Kreditderivates verwendet werden;

6. ein nth-Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates, welche zum Korb gehört, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzeinheiten, die das geringste Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergeben, dar; ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für diese Position höher als der Betrag der maximalen Kreditereigniszahlung, kann der maximale Zahlungsbetrag als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko eines nth-Asset-to-Default-Kreditderivates verwendet werden und

7. liegt für ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat oder ein nth-Asset-to-Default-Kreditderivat ein Rating vor und sind die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, kann das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko berechnet werden, das das Rating des Derivats widerspiegelt.

(7) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), sind bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko die Risikopositionen, mit Ausnahme der Credit Linked Note, die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft, spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers gemäß Abs. 6 zu bestimmen („Spiegelbildprinzip“). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so ist dieser als Fälligkeitszeitpunkt der Sicherung anzusehen.

(8) Bei einem Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum ersten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet (First-to-Default Kreditderivat), sowie einem Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet (nth-to-Default Kreditderivat), ist anstelle des Spiegelbildprinzips gemäß Abs. 7 jeweils wie folgt vorzugehen:

1. Verfügt ein Kreditinstitut über eine Kreditabsicherung für mehrere, einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass bereits der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (First-to-Default Kreditderivat), so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenigen Referenzeinheiten, für die von allen Basisreferenzeinheiten gemäß § 207 Abs. 1 das geringste Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko gilt, zu verrechnen.

2. Löst der n-te Ausfall unter den Referenzeinheiten die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus (nth-to-Default Kreditabsicherung), ist es dem Kreditinstitut nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung zur Verfügung steht oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist gemäß Z 1 vorzugehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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