SolvaV § 202. Systeme und Kontrollen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

2. Abschnitt Bewertungsmethoden

§ 202. Systeme und Kontrollen

Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:

1. Schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess, dazu zählen insbesondere klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung ihrer Eignung, Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Kreditinstituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesendpreise, die Vorgehensweise bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und fallweise Abstimmungsverfahren;

2. klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und

3. eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.

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