SolvaV § 202. Systeme und Kontrollen, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2011

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

2. Abschnitt Bewertungsmethoden

§ 202. Systeme und Kontrollen

Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:

1. schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess;

2. klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und

3. eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.

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