4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG
1. Hauptstück Handelsbuch
2. Abschnitt Bewertungsmethoden
§ 202. Systeme und Kontrollen
Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:
1. schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess;
2. klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und
3. eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.
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