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SolvaV § 201. Bewertungsanpassungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

2. Abschnitt Bewertungsmethoden

§ 201. Bewertungsanpassungen

(1) Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, operationelle Risiken, zukünftige Verwaltungskosten und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.

(2) Kreditinstitute haben Regeln einzuführen und beizubehalten, wie eine Anpassung der aktuellen Bewertung von Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, zu berechnen ist. Diese Anpassungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vorgenommen und so gestaltet, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Die Regeln haben auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Modellen beruht, sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.

(3) Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.

(4) Das Kreditinstitut hat bei komplexen Produkten zu prüfen, ob Wertanpassungen erforderlich sind, um möglichen Modellrisiken Rechnung zu tragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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