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SolvaV § 201. Bewertungsanpassungen oder Reserven, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

2. Abschnitt Bewertungsmethoden

§ 201. Bewertungsanpassungen oder Reserven

(1) Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen oder Reserven geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen oder Reserven für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, zukünftige Verwaltungskosten und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.

(2) Für Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, haben die Regeln gemäß Abs. 1 auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß in dem die Bewertung auf Modellen beruht sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.

(3) Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen oder Reserven zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.

(4) Das Kreditinstitut hat Bewertungsanpassungen oder Reserven im laufenden Geschäftsjahr, die zu erheblichen Verlusten führen, gemäß § 23 Abs. 13 Z 2 BWG von den Eigenmitteln abzuziehen.

(5) Das Kreditinstitut hat Gewinne und nicht erhebliche Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen oder Reserven ergeben,

1. in die Berechnung der Netto-Handelsbuchgewinne einzubeziehen oder

2. zu den ergänzenden Eigenmitteln, die im Sinne dieses Absatzes das Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken unterlegen sollen, zu addieren oder von diesen abzuziehen.

(6) Überschreiten die Bewertungsanpassungen und Reserven diejenigen gemäß den relevanten Rechnungslegungsvorschriften, so ist der überschießende Teil gemäß Abs. 4 zu behandeln, wenn diese zu erheblichen Verlusten führen, in allen anderen Fällen ist auf den überschießenden Teil Abs. 5 anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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