SolvaV § 200. Unabhängige Preisüberprüfung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

2. Abschnitt Bewertungsmethoden

§ 200. Unabhängige Preisüberprüfung

Kreditinstitute haben zusätzlich zur täglichen Markt- oder Modellbewertung mindestens monatlich, in Abhängigkeit von der Art des Handelsgeschäftes gegebenenfalls häufiger, eine Preisüberprüfung hinsichtlich der Angemessenheit und der Unabhängigkeit der Bewertung vorzunehmen, die durch eine vom Handel (Front Office) unabhängige Stelle durchzuführen ist. Sind keine unabhängigen Marktquellen verfügbar oder die Quellen für die Preisermittlung subjektiv, haben Kreditinstitute eine vorsichtige Bewertung vorzunehmen, die Bewertungsreserven berücksichtigen. Die tägliche Marktbewertung kann durch Händler vorgenommen werden.

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