SolvaV § 19. Zusätzliche Anforderungen bei mit Immobilien gedeckten Schuldverschreibungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013
2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
2. Abschnitt Gewichte
§ 19. Zusätzliche Anforderungen bei mit Immobilien gedeckten Schuldverschreibungen
Kreditinstitute haben bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien die Mindestanforderungen gemäß § 103 und die Bewertungsvorschriften gemäß § 104 zu erfüllen.
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