SolvaV § 198. Bewertung zu Marktpreisen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

2. Abschnitt Bewertungsmethoden

§ 198. Bewertung zu Marktpreisen

Kreditinstitute haben jede dem Handelsbuch zugeordnete Position gemäß § 22n BWG nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen zu bewerten. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage von Glattstellungspreisen, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden.

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