SolvaV § 196. Zuordnung zum Handelsbuch, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

4. Teil Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück Handelsbuch

1. Abschnitt Allgemeines

§ 196. Zuordnung zum Handelsbuch

(1) Kreditinstitute haben über angemessene Grundsätze und Prozesse zur Ermittlung der Positionen zu verfügen, die für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Die Einhaltung dieser Grundsätze und Prozesse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überwachen.

(2) Kreditinstitute haben über eindeutige Vorgehensweisen und Verfahren für das Management des gesamten Handelsbuchs zu verfügen, wie insbesondere:

1. die Aktivitäten, die als Handel und für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses als Teil des Handelsbuchs angesehen werden;

2. das Ausmaß, in dem eine Position täglich zu Marktpreisen mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt bewertet werden kann;

3. das Ausmaß, in dem für eine zu Modellpreisen bewertete Position

a) alle wesentlichen Risiken der Position identifiziert werden können,

b) alle wesentlichen Risiken der Position mit Instrumenten abgesichert werden können, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, und

c) verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Bewertungsmodell verwendet werden, abgeleitet werden können;

4. das Ausmaß, in dem Kreditinstitute in der Lage und verpflichtet sind, Bewertungen für Positionen durchzuführen, die extern in konsistenter Art validiert werden können;

5. das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut durch rechtliche Einschränkungen oder technische Anforderungen behindert ist, eine kurzfristige Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;

6. das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut in der Lage und verpflichtet ist, die Position aktiv innerhalb seiner Handelsaktivitäten zu steuern und

7. das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut Risiken oder Positionen zwischen dem Handelsbuch und dem Nicht-Handelsbuch transferieren kann und die Kriterien für solche Umbuchungen.

(3) Kreditinstitute können Positionen gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und 4 BWG als Aktien oder Schuldinstrumente behandeln, wenn das Kreditinstitut in diesen Positionen ein aktiver Market Maker ist und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit anerkennungsfähigen regulatorischen Kapitalinstrumenten verfügt.

(4) Kreditinstitute können mit dem Terminhandel in Zusammenhang stehende Wertpapierpensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte, die nicht im Handelsbuch ausgewiesen werden, bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses im Handelsbuch berücksichtigen, wenn alle Wertpapierpensionsgeschäfte oder ähnliche Geschäfte dieser Art so behandelt werden. Für den Zweck dieser Bestimmung sind mit dem Handel in Zusammenhang stehende Wertpapierpensionsgeschäfte oder ähnliche Geschäfte diejenigen, die die Anforderung gemäß § 22n Abs. 2 BWG und § 195 erfüllen und bei denen beide Seiten der Transaktion entweder aus Geldzahlungen oder Wertpapieren bestehen, die im Handelsbuch berücksichtigungsfähig sind. Unabhängig davon, wo sie zugeordnet werden, gilt für alle Wertpapierpensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte die Unterlegung für das Kontrahentenausfallrisiko im Nicht-Handelsbuch.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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