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SolvaV § 194. Anrechnung von Versicherungen und anderer Risiko mindernder Techniken, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

3. Teil Operationelles Risiko

3. Hauptstück

§ 194. Anrechnung von Versicherungen und anderer Risiko mindernder Techniken

(1) Kreditinstitute können einen Versicherungsvertrag oder eine andere Risiko mindernde Technik bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes dann als Risiko mindernde Technik gemäß § 22l Abs. 2 BWG verwenden, wenn nachweislich ein wesentlicher Risikominderungseffekt besteht und die Versicherung und der Versicherungsrahmen des Kreditinstituts nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Der Versicherungsvertrag hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr;

2. bei Versicherungsverträgen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ist ein angemessener Sicherheitsabschlag vorzunehmen, um die abnehmende Restlaufzeit des Vertrages zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem Abschlag von 100 vH für Verträge mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger;

3. der Versicherungsvertrag hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen;

4. der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Kreditinstituts verhindern, dass das Kreditinstitut, sein Masseverwalter oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwendungen, die dem Kreditinstitut entstanden sind, Leistungen einfordern; ausgenommen davon sind Ereignisse, die nach Eröffnung eines Konkursverfahrens eingetreten sind, wenn im Versicherungsvertrag Geldbußen, Strafen, Schadenersatz oder vergleichbare Zahlungen des Kreditinstituts, für aufsichtliches Eingreifen ausgeschlossen sind;

5. bei der Berechnung der Risiko mindernden Wirkung einer Versicherung hat die Deckungssumme in einem nachvollziehbaren und konsistenten Verhältnis zu Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung zu stehen, wie sie bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko verwendet werden;

6. die Versicherung hat durch eine dritte Partei gewährt zu werden oder für den Fall, dass die Versicherung durch Captives oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, ist das versicherte Risiko durch eine Rückversicherung zu übertragen, die ihrerseits die Zulassungsanforderungen gemäß § 2 VAG erfüllt und

7. der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungsverträgen ist zu begründen und zu dokumentieren.

(2) Die Methodik für die Berücksichtigung von Versicherungsverträgen hat jedenfalls die folgenden Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen zu berücksichtigen:

1. Die Restlaufzeit des Versicherungsvertrages, sofern sie weniger als ein Jahr beträgt, gemäß Abs. 1 Z 2;

2. die für den Versicherungsvertrag geltenden Kündigungsfristen, sofern sie weniger als ein Jahr betragen und

3. die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungsverträgen abgedeckten Risiken.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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