SolvaV § 190. Interne Daten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

3. Teil Operationelles Risiko

3. Hauptstück

§ 190. Interne Daten

(1) Die internen Verlustdaten der Kreditinstitute haben alle wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte zu erfassen. Tätigkeiten und Gefährdungen können nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzung haben. Für interne Verlustereignisse werden angemessene Bagatellgrenzen festgelegt.

(2) Bei der erstmaligen Anwendung eines Fortgeschrittenen Messansatzes hat die interne Messung des operationellen Risikos auf einer mindestens drei Jahre umfassenden Beobachtungsperiode zu basieren. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr bis die maßgeblichen Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

(3) Die Verlustdatenbank hat neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses zu enthalten.

(4) Für die Erfassung von Verlustdaten von Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, haben spezifische Kriterien vorzuliegen.

(5) Kreditinstitute haben ihre historischen internen Verlustdaten nach dokumentierten und objektiven Kriterien den Geschäftsfeldern und den definierten Ereigniskategorien zuzuordnen. Verlustereignisse, die das gesamte Kreditinstitut betreffen, können unter außergewöhnlichen Umständen einem zusätzlichen Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ („corporate items“) zugeordnet werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in der Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und gesondert gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keinem Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung für das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken einbezogen.

(6) Es bestehen schriftlich dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Wesentlichkeit historischer Verlustdaten zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.

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