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SolvaV § 189. Quantitative Anforderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

3. Teil Operationelles Risiko

3. Hauptstück

§ 189. Quantitative Anforderungen

(1) Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses die erwarteten und die unerwarteten Verluste mit einzubeziehen, es sei denn, der erwartete Verlust ist durch die internen Geschäftspraktiken bereits in angemessener Weise erfasst. Die Messung des operationellen Risikos hat potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung zu erfassen und einen Soliditätsstandard zu erreichen, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 vH über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist.

(2) Zur Erfüllung des Soliditätsstandards gemäß Abs. 1 hat das System zur Messung des operationellen Risikos folgende Elemente zu umfassen:

1. Interne Daten gemäß § 190;

2. Externe Daten gemäß § 191;

3. Szenario-Analyse gemäß § 192 und

4. Faktoren zur Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollsysteme gemäß § 193.

Kreditinstitute haben über einen entsprechend dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in ihrem System zur Messung des operationellen Risikos zu verfügen.

(3) Das System zur Messung des operationellen Risikos hat die wichtigsten Risikotreiber, die die Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, zu erfassen.

(4) Korrelationen der operationellen Verluste zwischen individuellen Schätzungen der operationellen Risiken dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn das zur Messung der Korrelationen eingesetzte System solide ist und die Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in Belastungsphasen berücksichtigt. Die Korrelationsannahmen sind anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren zu validieren.

(5) Das Risikomesssystem ist intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken aus.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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