SolvaV § 187. Grundsätze für die Zuordnung der Geschäftsfelder, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

3. Teil Operationelles Risiko

2. Hauptstück Standardansatz

§ 187. Grundsätze für die Zuordnung der Geschäftsfelder

(1) Kreditinstitute, die den Standardansatz verwenden, haben über spezifische Vorschriften und Kriterien zu verfügen, um ihre Geschäftstätigkeiten und den maßgeblichen Indikator den Geschäftsfeldern gemäß § 22k Abs. 3 BWG zuzuordnen. Diese Vorschriften und Kriterien sind zu dokumentieren, zumindest jährlich einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts sind für folgende Zuordnungsgrundsätze der Tätigkeiten zu den einzelnen Geschäftsfeldern verantwortlich:

1. Alle Tätigkeiten werden überschneidungsfrei und erschöpfend einem Geschäftsfeld zugeordnet;

2. jede Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Funktion zu einer Tätigkeit gemäß § 186 ist, wird dem Geschäftsfeld zugeordnet, welches sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch die ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wird ein nachvollziehbares Kriterium für die Zuordnung angewandt;

3. kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so wird das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz gemäß § 186 zugrunde gelegt. Dieses Geschäftsfeld gilt auch für die zugeordneten unterstützenden Funktionen;

4. werden interne Verrechnungsmethoden angewendet, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen, werden in einem Geschäftsfeld generierte Kosten, die einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden können, auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen und

5. die für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern ist konsistent mit den für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kriterien.

(3) Bei den Geschäftsfeldern Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft sind auch die außerhalb des Handelsbuchs gehaltenen Wertpapiere einzurechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141