SolvaV § 185. Mindesteigenmittelerfordernis, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

3. Teil Operationelles Risiko

2. Hauptstück Standardansatz

§ 185. Mindesteigenmittelerfordernis

(1) Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko den Standardansatz verwenden, haben den maßgeblichen Indikator für jedes einzelne Geschäftsfeld gemäß § 186 und den Dreijahresdurchschnitt der Betriebserträge gemäß § 184 Abs. 1 und 3 bis 5 gesondert zu ermitteln.

(2) Ein (aus einem negativen Betriebsertrag resultierendes) negatives Mindesteigenmittelerfordernis in einem Geschäftsfeld kann unbegrenzt mit dem positiven Mindesteigenmittelerfordernis in anderen Geschäftsfeldern verrechnet werden. Ist die Summe der gemäß § 186 auf die Geschäftsfelder aufgeteilten und mit den Prozentsätzen gewichteten Betriebserträge eines Jahres negativ, so ist für dieses Jahr der Beitrag zum Zähler des Durchschnitts für dieses Jahr mit Null anzusetzen.

(3) Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator gemäß § 22k Abs. 8 BWG verwenden, haben als Indikator das 0,035-fache des Dreijahresdurchschnittes des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite gemäß Abs. 2 anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141