3. Teil Operationelles Risiko
1. Hauptstück Basisindikatoransatz
§ 184. Grundlage des maßgeblichen Indikators
(1) Der Dreijahresdurchschnitt ist auf Grundlage der Endwerte des letzten Geschäftsjahres und der diesem vorangegangenen Geschäftsjahre zu errechnen. Solange keine geprüften Zahlen vorliegen, ist die Verwendung von Schätzungen zulässig.
(2) Sind die Betriebserträge in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.
(3) Die Betriebserträge sind die Summe der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung von Kreditinstituten gemäß Anlage 2 zu § 43 Teil 2 Z 1 bis 7 BWG. In dieser Addition erscheint jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen. Kreditinstitute, die den Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 59a BWG erstellen, können den maßgeblichen Indikator anhand von jenen Daten, die den Positionen in Anlage 2 zu § 43 Teil 2 Z 1 bis 7 BWG am nächsten kommen, berechnen.
(4) Die Berechnung ist vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben durchzuführen. Die Betriebsausgaben haben auch Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen zu umfassen, die von Dritten erbracht werden, die
1. weder eine Mutter- noch eine Tochtergesellschaft des Kreditinstituts sind noch eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die auch die Muttergesellschaft des Kreditinstituts ist, noch
2. ein Kreditinstitut gemäß § 1 BWG oder gemäß Artikel 4 Z 1 der RL 2006/48/EG ist.
(5) Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind:
1. Realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
2. außergewöhnliche oder unregelmäßige Erträge und
3. Erträge aus Versicherungstätigkeiten.
Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, können sie in die Berechnung einbezogen werden. Im Fall der Anwendung von § 56 Abs. 5 BWG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einzubeziehen.
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