SolvaV § 181. Verwendung von Ratings, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

2. Abschnitt Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen

§ 181. Verwendung von Ratings

(1) Kreditinstitute können eine oder mehrere anerkannte Rating-Agenturen benennen, deren Rating oder Ratings bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen zugrunde gelegt werden.

(2) Kreditinstitute haben das Rating benannter Rating-Agenturen durchgängig auf ihre Verbriefungspositionen anzuwenden.

(3) Kreditinstitute dürfen kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur für ihre Verbriefungspositionen in einzelnen Tranchen und das Rating einer anderen anerkannten Rating-Agentur für Verbriefungspositionen in anderen Tranchen innerhalb derselben Struktur verwenden, die durch die erste anerkannte Rating-Agentur ein Rating erhalten haben.

(4) Hat eine Verbriefungsposition zwei Ratings durch anerkannte Rating-Agenturen erhalten, ist das weniger günstige Rating anzuwenden.

(5) Hat eine Verbriefungsposition mehr als zwei Ratings durch anerkannte Rating-Agenturen erhalten, sind die zwei günstigsten Ratings zu verwenden. Bestehen zwischen den beiden günstigsten Ratings Unterschiede, ist das weniger günstige Rating zugrunde zu legen.

(6) Wird eine gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zulässige Kreditbesicherung direkt für eine Verbriefungsspezialgesellschaft erbracht und wurde dieser Besicherung beim Rating einer Position durch eine benannte anerkannte Rating-Agentur Rechnung getragen, kann das mit diesem Rating verbundene Gewicht verwendet werden. Ist die Verwendung der Besicherung zum Zweck der Kreditisiko Minderung unzulässig, wird das Rating nicht anerkannt. Für den Fall, dass die Besicherung nicht für eine Verbriefungsspezialgesellschaft, sondern direkt für eine Verbriefungsposition vorgenommen wird, wird das Rating nicht anerkannt.

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