SolvaV § 180. Anforderungen an Ratings, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

2. Abschnitt Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen

§ 180. Anforderungen an Ratings

Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß den § 156 bis 179 hat ein Rating durch eine anerkannte Rating-Agentur folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Es besteht keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe im Rahmen des Vertrages zustehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat und

2. das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar; Ratings gelten nur dann als öffentlich verfügbar, wenn sie

a) im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der anerkannten Rating-Agentur eingeflossen sind und

b) nicht nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

3. Das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Kreditinstitut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In diesem Fall behandelt das Kreditinstitut die relevante Position wie eine Position ohne Rating.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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