SolvaV § 178. Umrechnungsfaktor für andere Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 178. Umrechnungsfaktor für andere Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung

(1) Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 90 vH anzuwenden. Eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung gilt dann als kontrolliert, wenn

1. das Kreditinstitut als Originator über einen angemessenen Kapital- und Liquiditätsplan verfügt, um sicherzustellen, dass es im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt;

2. während der Laufzeit der Transaktion eine laufende anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem Anteil der Investoren in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und Verwertungserlöse basierend auf dem Saldo der ausstehenden Forderungen an einem oder mehreren Referenzpunkten im Laufe jedes Monats erfolgt;

3. der Zeitraum, über den die vorzeitige Tilgung erfolgt, so bemessen ist, dass für mindestens 90 vH der zu Beginn der vorzeitigen Tilgungsphase ausstehenden Beträge der verbrieften Forderungen erwartet werden kann, dass sie entweder zurückgezahlt oder für die Verbriefungstransaktion als ausgefallen gelten werden und

4. die Rückzahlung nicht schneller erfolgt als wenn linear über den Rückzahlungszeitraum gemäß Z 3 getilgt würde.

(2) Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer nicht kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 100 vH anzuwenden.

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