SolvaV § 177. Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung, denen nicht zweckgebundene, fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditrahmen zugrunde liegen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 177. Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung, denen nicht zweckgebundene, fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditrahmen zugrunde liegen

(1) Kreditinstitute haben den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Zinsüberschussniveau zu vergleichen, ab dem der Zinsüberschuss zurückbehalten wird, wenn Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für nicht zweckgebundene, unbedingt und fristlos kündbare Retailkredite verbunden ist, und die vorzeitige Rückzahlung durch den Stand des Zinsüberschusses ausgelöst wird, der auf ein spezifiziertes Niveau absinkt. Dieser Rückhaltungspunkt für Zinsüberschüsse ist der Betrag an realisierten Zinsüberschüssen aus den im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, bei dessen Erreichen oder Unterschreiten Zinsüberschüsse nicht mehr laufend an den Originator oder Dritte ausgekehrt werden, sondern im verbrieften Portfolio verbleiben, um künftige Ausfälle im verbrieften Portfolio auszugleichen.

(2) Sieht die Verbriefung keinen Rückhalt des Zinsüberschusses vor, haben Kreditinstitute das Referenzniveau für den Rückhalt mit einem Wert von 4,5 vH oberhalb desjenigen Standes des Zinsüberschusses anzunehmen, bei dem die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird.

(3) Kreditinstitute haben den anzuwendenden Umrechnungsfaktor durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses auf Grundlage folgender Tabelle zu ermitteln.


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Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Rückzahlungsklausel unterliegen
Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Rückzahlungsklausel unterliegen
Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses
Umrechnungsfaktor
Umrechnungsfaktor
Über Niveau A
0 vH
0 vH
Niveau A
1 vH
5 vH
Niveau B
2 vH
15 vH
Niveau C
10 vH
50 vH
Niveau D
20 vH
100 vH
Niveau E
40 vH
100 vH

wobei bedeutet:

Niveau A: Zinsüberschussniveau kleiner 133,33 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 100 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;

Niveau B: Zinsüberschussniveau kleiner 100 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 75 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;

Niveau C: Zinsüberschussniveau kleiner 75 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 50 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;

Niveau D: Zinsüberschussniveaus kleiner 50 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 25 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt; und Niveau E: Zinsüberschussniveaus kleiner 25 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses.

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